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veröffentlicht am 21.12.2020
Erhöhung der Übungsleiterpauschale
Bundesrat billigt Jahressteuergesetz 2020

Umfängliche Neuregelungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Am 18. Dezember hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 gebilligt. Damit werden die umfänglichsten Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht seit 2013 umgesetzt. Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro Die lange geforderte Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 auf 45.000 Euro wird jetzt umgesetzt (§ 64 Abs. 3 AO) Ab 2021 bleiben die Gewinn bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) lagen. Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO wird entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, d.h. die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Vereinfachter Spendennachweis künftig bis 300 Euro Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügt als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich. Die Grenze für solche Kleinspenden steigt zum 1.01.2021 auf 300 Euro. Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 400 vom 21.12.20 |