Pleite bei Airline oder Reiseveranstalter
Was Vereine jetzt wissen müssen

Wenn eine Reise nicht angetreten werden kann, ist die Enttäuschung groß. Besonders ärgerlich ist, wenn der Reisepreis schon bezahlt ist und in der Konkursmasse verschwindet. Eine schlimme Vorstellung ist auch, bereits am Reiseziel zu sein und vor der Schwierigkeit zu stehen, nicht wieder nach Hause zu kommen.
Weitere Informationen der ARAG, die aktuell für Reisende wichtig sind.
Wenn Vereine zum Veranstalter werden
Vereine sind genauso wie gewerbliche Reiseveranstalter verpflichtet, eine Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) für ihre Reiseteilnehmer zu vereinbaren, damit bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters der gezahlte Reisepreis sowie die Kosten der Rückreise erstattet werden. Diese Verpflichtung besteht bereits, wenn der Verein mindestens zwei Reisen im Jahr durchführt, für diese Reisen mindestens zwei Leistungen (zum Beispiel Busreise und Hotelbuchung) erbringt und der Reisepreis von mindestens 75 Euro im Vorfeld fällig wurde. Gleichgültig, ob die Jugendabteilung ins Trainingslager fährt oder die Damenmannschaft am Wochenende einen Kegelausflug unternimmt. Der Verein ist verpflichtet, die Insolvenzabsicherung zu vereinbaren und die dazugehörigen Sicherungsscheine den Reiseteilnehmern auszuhändigen.
Weitere Informationen zur Reiseversicherung für Sportvereine