Hotspot-Regeln im MTK
ab Sonntag 16.01.22

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz im Main-Taunus-Kreis heute den dritten Tag in Folge über 350 lag, gelten ab morgen die strengeren Hotsport-Regeln für alle Sportstätten im Main-Taunus-Kreis. Damit gilt für den Sportbetrieb ab sofort draußen die 2G-Regel und in gedeckten Sportstätten die 2G-Plus-Regel. Bitte beachten Sie dies ggf. auch bei am Sonntag stattfindenden Spielen. Im Groben kann man sagen, dass die Regeln, die bisher für Innenräume galten, jetzt auch im Freien gelten. Für die Innenräume kommt das „Plus“ dazu: Alle Personen ab 18 Jahren benötigen einen Testnachweis oder müssen eine Booster-Impfung nachweisen.
Die Hotspot-Regeln zusammengefasst:

Text: FAQs des lsb h + Kathrin Zimmermann
Die Hotspot-Regeln zusammengefasst:
- In ungedeckten Sportstätten gilt die 2G-Regelung: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder Genesene eingelassen werden - mit untenstehenden Ausnahmen. In Innenräumen von Vereinsheimen, Duschen und Umkleiden gilt die 2G-Plus-Regelung!
- In gedeckte Sportstätten gilt die 2G-Plus-Regelung: Es dürfen nur vollständig Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen Test (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) eingelassen werden. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster) benötigen keinen zusätzlichen Negativnachweis. Dies gilt jeweils nicht für untenstehende Ausnahmen.
- Bei Sportveranstaltungen im Innenbereich gilt die 2G-Plus-Regelung und die Begrenzung auf maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regel und die Begrenzung auf maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer - Maskenpflicht ab 100 Teilnehmern und in Gedrängesituationen.
- Die Anwendung dieser Hotspot-Regeln endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem die Regelungen für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet.
- Keine Testnachweispflicht für Kinder unter 6 Jahren und für 6-Jährige, die noch nicht eingeschult wurden.
- Für Kinder und Jugendliche ab 6 bis unter 18 Jahren gilt die regelmäßigen Teilnahme an der Schultestung (3x wöchentlich, Geimpfte 1x wöchentlich) durch das Schul-Testheft als anerkannter Testnachweis.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt ein offizieller Antigen-Schnelltest zusammen mit dem Attest (vollständiger Name und Geburtsdatum) als anerkannter Testnachweis.
- Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich – gilt der Negativnachweis nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zur Gruppe der Beschäftigten in Sportstätten zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Text: FAQs des lsb h + Kathrin Zimmermann
veröffentlicht am 15.01.2022