Aktualisierung der CoSchuV zum 17.01.22
Konkretisierung der 2G-Plus-Regel

Die Landesregierung hat zum 17.01.die geltende Coronaverordnung an die aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst, nachdem Bundestag und Bundesrat die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatten.
Zu den relevanten Änderungen für die Sportstätten im MTK (aktuell Hotspot-Regeln innen 2G-Plus, außen 2G) zählen:
- Bei Einlass und Zugang in gedeckte Sportstätten nach der 2G-Plus-Regel muss sichergestellt werden, dass nur Geimpfte oder Genesene eingelassen werden, die zusätzlich entweder aktuell negativ getestet sind (oder an den regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen) oder es sich um Geboosterte, bzw. frisch doppelt Geimpfte (max. 3 Monate), frisch Genesen-Geimpfte oder frisch Genesene (max. 3 Monate) handelt. Zudem haben Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich nicht impfen lassen können, mit einem aktuellen Testnachweis oder aktuellem Schülertest, bzw. Kinder unter 6 Jahren (ebenso nicht eingeschulte 6 Jährige) ohne Testnachweis Zugang.
- Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können ab sofort ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen (3x wöchentlich) teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen. Bisher wurden gimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler i.d.R. nur 1x wöchentlich getestet. Für bereits geboosterte Schülerinnen und Schüler gilt die o.g. allgemeine Regel.
- Für die ungedeckten Sportstätten gilt selbstverständlich weiterhin die 2G-Regel nach den im MTK seit dem 16.01. gültigen Hotspot-Regeln (siehe Bericht vom 15.01.)
- Wichtig für die Vereinsgaststätten: Inzidenzunabhängige hessenweite Einführung der 2G-Plus Regel in der Innengastronomie (2G in der Außengastronomie)
Zur Verordnung
https://hessenlink.de/coschuv1701
veröffentlicht am 17.01.2022