Corona-Lockerungen ab 4. März
In Sporthallen und Innenräumen gilt die 3G-Regel

Ab morgen, 4. März, gilt die neue CoSchuV des Landes Hessen. Sie enthält weitreichende Lockerungen für die gedeckten Sportstätten und die Vereinsgaststätten. Bitte beachten Sie auch die entsprechenden Auslegungshinweise. Weitere Informationen finden Sie auf den Corona-Seiten des lsb h (werden aktuell noch überarbeitet).
Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte für den Sport zusammengestellt:
- Bei Veranstaltungen werden wieder mehr Teilnehmende bzw. Zuschauende zugelassen. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel bzw. in Hallen gelten dabei weiterhin unterschiedliche Vorgaben:
- Im Freien:
- max. 25.000 Teilnehmende/Zuschauende
- ab dem 500. Platz max. 75 Prozent Auslastung
- 3G-Regel bei mehr als 10 Teilnehmenden/Zuschauenden
- 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden
- Innenräume:
- max. 6.000 Teilnehmende/Zuschauende
- ab dem 500. Platz max. 60 Prozent Auslastung
- 3G-Regel bei mehr als 10 Teilnehmenden/Zuschauenden
- 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden
- Im Freien:
- In gedeckten Sportstätten, in allen Innenbereichen - auch in den Vereinsgaststätten - ist ein 3G-Nachweis ausreichend. Das heißt, der Zugang ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich. Die Vorgaben zum Tragen medizinischen Masken bleiben bestehen. Für Schüler/innen unter 18 Jahren gilt weiterhin das regelmäßig aktualisierte Schul-Testheft als Testnachweis.
- Beim Sport auf ungedeckten Sportanlagen sind weiterhin keine Test- bzw. Geimpft- oder Genesenen-Nachweise erforderlich.
- Es gelten aber weiterhin Einschränkungen beim Sporttreiben im öffentlichen Raum: Sporttreibende, die nicht geimpft oder genesen sind, sind im öffentlichen Raum zu besonderer Rücksichtsnahme angehalten. Zudem unterliegen diese Personen weiteren Kontaktbeschränkungen: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind sobald mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet. Dies ist beim Sporttreiben im öffentlichen Raum unbedingt zu beachten, etwa bei Wanderungen, Nordic Walking, Läufen, Radtouren oder Rudern. Für geimpfte oder genesene Personen, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen gelten diese Einschränkungen nicht.
- Wichtig: Für die Außenbereiche der Vereinsgaststätten gilt die 3G-Regel.
- Digitale Testnachweise sollen durch eine digitale Überprüfung statt einer reinen Sichtprüfung der Zertifikate erfolgen, da beispielsweise manipulierte Screenshots, Apps oder Systemeinstellungen (z. B. geändertes Datum) verwendet werden könnten. Die CovPassCheck-App bietet diesbezüglich eine sichere Lösung, mit der digitale COVID-Zertifikate der EU zuverlässig, kontaktlos, schnell und einfach geprüft werden können.
Text: Kathrin Zimmermann
veröffentlicht am 03.03.2022