Sportkreis Main-Taunus e.V. 
im Landessportbund Hessen
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Vereinsveranstaltungen und GEMA

Musiknutzung durch Vereine

Vereinsveranstaltungen und GEMA
Viele Vereine feiern gerade mit unterschiedlichsten Veranstaltungen Fasching, Fastnacht oder Karneval und auch im weiteren Jahresverlauf feiert man als Verein gerne. Kommt dabei Musik zum Einsatz, sollte man sich mit dem Thema GEMA-Pflicht auseinanderzusetzen.   

Es gibt einige Veranstaltungen, bei denen die Musiknutzung bereits über den Pauschalvertrag, den der Landessportbund für seine Mitgliedsvereine abgeschlossen hat, abgegolten ist:
  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende.
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz.
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen.
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten.
  • Totenfeiern.
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz.
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
    Der DOSB lässt uns hier nach Vertragsabschluss eine Liste der entsprechenden Sportarten zukommen.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Diese Regelung Lit. n) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.

Alle anderen Musiknutzungen müssen vor den Veranstaltungen der GEMA gemeldet und bezahlt werden. Im Rahmen des Gesamtvertrages erhalten Mitgliedsvereine einen 20%-igen Rabatt.  

Der lsb h hat umfangreiche Informationen auf seiner Webseite bereitgestellt. Detaillierte Informationen finden Sie auch direkt auf der Webseite der GEMA . Als lsb h-Spezialistin zum Thema steht Ihnen Sabine Salzmann unter 069 6789 445 oder ssalzmann@lsbh.de gerne zur Verfügung.   
veröffentlicht am 18.01.2024