Vorsicht Falle: Fotos auf der Vereinshomepage
Tipps zur Prüfung der Veröffentlichungsrechte
Websites bieten die Möglichkeit, den Verein und seine Angebote umfangreich und stets aktuell zu präsentieren. Hierüber kann man nicht nur die eigene Bekanntheit steigern. Auch die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den eigenen Vereinsmitgliedern und Dritten kann verbessert werden. Außerdem bietet sich die Möglichkeit, neue Vereinsmitglieder zu gewinnen. Ein zentrales Element einer Vereinspräsentation im Internet ist dabei die Nutzung von Fotos bzw. Fotodateien. Dabei ist es gleich, ob es um eigene oder fremde Fotos geht. Denn jede Abbildung auf der Internetseite des Vereins erfor-dert eine Prüfung von Rechten, zumeist des teils komplizierten Urheberrechts. Wer dessen Regeln kennt, kann die Hürden nehmen und das Risiko teurer Abmahnungen und Schadenersatzforderungen minimieren.
1. Ausnahme:
Auf eine Einwilligung kann verzichtet werden, wenn es sich bei dem Abgebildeten um eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
2. Ausnahme:
Eine Einwilligung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Personen als „Beiwerk“ neben einer Landschaftsaufnahme oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).
3. Ausnahme:
Auf eine Einwilligung kann verzichtet werden, wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).
4. Ausnahme zu den vorgenannten Ausnahmen (1 – 3):
Die Ausnahmen gelten wiederum nicht, wenn durch die Aufnahme berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden (Bsp. Anfertigung heimlicher Fotoaufnahmen; Nutzung des Bildes zu Werbezwecken). In diesem Falle können die Abgebildeten die Veröffentlichung untersagen (§ 23 Abs. 2 KUG).
Vor der Veröffentlichung ist daher auch die Einwilligung des Rechteinhabers (Fotograf; Lizenzgeber) einzuholen. Diese Einwilligung kann zwar grundsätzlich ebenfalls formlos (z. B. mündlich) erteilt werden. Der Verein sollte sich aber absi-chern und den Fotografen um eine schriftliche Freigabe zur Veröffentlichung bitten. Denn im Streitfall muss der Verein die erteilte Einwilligung beweisen.
Der Verein sollte – auch im eigenen Kosteninteresse – nicht zögern, schnell versierten Rechtsbeistand hinzuzuziehen, zumal der Gesetzgeber im Oktober 2013 neue und strenge formale Hürden für eine wirksame Abmahnung definiert hat.
Quelle: Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh, veröffentlicht auf www.verein-aktuell.de
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Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Der Einsatz von Fotos auf der Internetpräsenz eines Vereins sollte – so gut als möglich – rechtssicher erfolgen. Andern-falls kann die Nutzung dieses Kommunikationsmittels zu teuren Konsequenzen führen. Häufig werden insbesondere die Risiken seitens der Vereine und der verantwortlich Handelnden unterschätzt. Dabei ist dieses Themenfeld mit anderen Bereichen der Publikation von Fotos vergleichbar, etwa in Printausgaben einer Verbandszeitung. Hier wie dort gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen. Zu beachten sind insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Kun-sturhebergesetz (KUG) sowie die Persönlichkeitsrechte Dritter (z. B. Name, Ruf, Ehre, Recht am eigenen Bild). Wird gegen die genannten Rechtsnormen verstoßen, drohen Abmahnungen (z. B. auf Unterlassung) und Schadensersatzan-sprüche von Dritten, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Bei schweren Verletzungen des Per-sönlichkeitsrechts kann von dem Betroffenen zudem ein Schmerzensgeld gefordert werden. Zuletzt droht im Falle der gedankenlosen Verwendung von Fotos negative Publicity, die Auswirkungen auf die Reputation des Vereins haben kann.BEACHTE
Der im Impressum einer Website genannte Anbieter haftet grundsätzlich für alle Rechtsverstöße, die auf den einzelnen Seiten begangen werden. Daneben haften regelmäßig auch die gesetzlichen Vertreter des Vereins – gesamtschuldnerisch mit dem Verein – persönlich, etwa bei der Verletzung von Bestimmungen aus dem Urheberrechtsgesetz oder bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Dritter.Grundsatz und Ausnahmen
Liegt ein Personenbildnis vor (eine Person ist individuell erkennbar), so wird grundsätzlich die Einwilligung des Abge-bildeten für die Veröffentlichung benötigt (§ 22 KUG). Achtung: Dies gilt auch dann, wenn z. B. die Gesichtszüge nicht zu erkennen sind, die Person aber z. B. aufgrund des Umfeldes, der Statur, des Haarschnitts von ihren Bekannten iden-tifiziert werden kann. Daher: Vor der Veröffentlichung ist eine Einwilligung des Abgebildeten einzuholen.1. Ausnahme:
Auf eine Einwilligung kann verzichtet werden, wenn es sich bei dem Abgebildeten um eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
2. Ausnahme:
Eine Einwilligung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Personen als „Beiwerk“ neben einer Landschaftsaufnahme oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).
3. Ausnahme:
Auf eine Einwilligung kann verzichtet werden, wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).
4. Ausnahme zu den vorgenannten Ausnahmen (1 – 3):
Die Ausnahmen gelten wiederum nicht, wenn durch die Aufnahme berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden (Bsp. Anfertigung heimlicher Fotoaufnahmen; Nutzung des Bildes zu Werbezwecken). In diesem Falle können die Abgebildeten die Veröffentlichung untersagen (§ 23 Abs. 2 KUG).
Auch an die Einwilligung des Fotografen denken
Grundsätzlich gilt: Alle Inhalte, die Sie im Internet finden, sind urheberrechtlich geschützt. Ohne Einwilligung dürfen Bilder von fremden Homepages nicht kopiert oder verwendet werden. Auch dürfte es hinreichend bekannt sein, dass man nicht – schlicht und einfach – bei Google gefundene Bilder auf seiner Website publiziert.Vor der Veröffentlichung ist daher auch die Einwilligung des Rechteinhabers (Fotograf; Lizenzgeber) einzuholen. Diese Einwilligung kann zwar grundsätzlich ebenfalls formlos (z. B. mündlich) erteilt werden. Der Verein sollte sich aber absi-chern und den Fotografen um eine schriftliche Freigabe zur Veröffentlichung bitten. Denn im Streitfall muss der Verein die erteilte Einwilligung beweisen.
Fazit
Der nicht wegzudenkende Einsatz von Fotos auf Vereins-Websites birgt zwar rechtliche Risiken. Diese können aber effek-tiv verringert werden. Sollte es dennoch einmal zu einer Abmahnung kommen, ist Eile geboten.Der Verein sollte – auch im eigenen Kosteninteresse – nicht zögern, schnell versierten Rechtsbeistand hinzuzuziehen, zumal der Gesetzgeber im Oktober 2013 neue und strenge formale Hürden für eine wirksame Abmahnung definiert hat.
Quelle: Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh, veröffentlicht auf www.verein-aktuell.de
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veröffentlicht am 24.04.2014